Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Dezember 1982
§ 22a
§ 22a – Ermächtigung
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann ein elektronisches Verfahren zur Steuerübermittlung einführen.
- Dies geschieht in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Der Bundesrat muss dem Verfahren zustimmen.
- Es wird ein Verfahren zur Anzeige und Abschrift von Urkunden festgelegt.
- Die Sicherheit der Datenübermittlung muss gewährleistet sein, einschließlich Authentifizierung und Vertraulichkeit.